Haus- und Benutzungsordnung
Allgemeines
1. Die Hausordnung wird anerkannt: Mit dem Betreten des Kraft-Werks wird die Haus- und Benutzungsordnung ausdrücklich anerkannt.
2. Besichtigung: Die Besichtigung des Kraft-Werks erfolgt nur in Begleitung des Personals.
3. Zu- und Ausgangskontrolle: Der Zugang zu den Trainingsbereichen im Kraft-Werk Schwarzach ist nur mit einem gültigen Kraft-Werk Ausweis gestattet.
4. Rauchen verboten: Im gesamten Gebäude besteht ein generelles Rauchverbot.
5. Keine selbstständige Bedienung technischer Anlagen: Die technischen Einrichtungen, wie z.B. Musik- und TV –Anlagen, sowie Heizungsanlagen werden nur von den Beauftragten des Kraft-Werks bedient.
6. Kein Aufenthalt hinter der Theke: Der Aufenthalt hinter der Theke, die eigenständige Entnahme von Getränken und Nahrungsmitteln, sowie von Gegenständen aus Schränken und Schreibtischen ist nicht gestattet.
7. Keine Gläser oder Flaschen: Gläser oder zerbrechliche Flaschen dürfen auf Grund des Unfallrisikos nicht in die Trainingsbereiche oder den Kursraum, Umkleiden und den Sanitärbereich mitgenommen werden.
8. Keine eigenen Verkaufstätigkeiten: Im Kraft-Werk ist jede Verkaufstätigkeit durch unautorisierte Personen sowie das Auslegen von Flyern ohne Genehmigung untersagt.
9. Schonende Behandlung: Alle Einrichtungen des Kraft-Werks sind schonend zu benutzen. Für eventuelle Schäden haftet der/die Benutzer/in ausschließlich, es sei denn, sie sind nachweisbar ohne deren Verschulden entstanden. Der Einwand des Mitverschuldens ist ausgeschlossen.
10. Eltern haften für ihre Kinder: Kinder sind in Ihrem eigenen Interesse von den Trainingsflächen und Geräten fern zu halten. Für eventuelle Beschädigungen durch Kinder haften deren Eltern in voller Höhe.
11. Anweisung der Mitarbeiter: Die Beauftragten des Kraft-Werks üben gegenüber den Mitgliedern die Rechte des Hausherrn aus. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
Training
12. Das Training im Fitnessbereich erfolgt im Sinne eines gesundheitsorientierten Fitnesstrainings. Es gelten die aktuellen Dopingbestimmungen der NADA.
13. Einweisung durch Fachpersonal: Vor Aufnahme des Trainings hat eine Beratung und Einweisung durch unser autorisiertes Fachpersonal zu erfolgen. Dies erfolgt im eigenen Interesse des Mitglieds, um möglichen Fehlern beim Trainingsablauf und Verletzungen vorzubeugen.
14. Saubere Sportschuhe: Der Trainingsbereich darf nur mit festen sauberen Sportschuhen benutzt werden. Das Training im Kraft-Werk ist ohne jegliches Schuhwerk aus Sicherheits- und Hygienegründen nicht gestattet.
15. Sportbekleidung: Das Training darf nur in geeigneter Sportbekleidung durchgeführt werden. Die Trainingsbekleidung soll den Hautkontakt mit den Polstern und den Matten verhindern. Deshalb sind keine Muskelshirts zum Training gestattet. Stark verschwitzte T-Shirts o.ä. müssen aus Hygienegründen gewechselt werden. Das Training in der CrossFit Box ist von dieser Regel ausgenommen.
16. Immer mit Handtuch trainieren: Das Training im Kraft-Werk darf nur mit einem ausreichend großen Handtuch durchgeführt werden.
17. Trainingsgeräte wieder freimachen: Um einen reibungslosen Trainingsbereich zu gewährleisten, sind die Trainingsgeräte nach Beendigung der Benutzung sofort wieder freizumachen.
18. Trainingsgeräte zurücklegen: Die während des Trainings benutzten Trainingsgeräte (z.B. Hanteln, Gewichtsscheiben, Bänder, Bälle, Matten usw.) müssen anschließend wieder an die dafür vorgesehenen Plätze zurückgelegt werden.
19. Geräte nicht zweckentfremden: Die bereit gestellten Geräte sind ausschließlich ihrer Funktion entsprechend zu benutzen.
20. Rücksichtnahme auf Andere: Auf das lautstarke Fallenlassen der Gewichtsscheiben und eine überhöhte Geräuschentwicklung (Stöhnen, Schreien und Ächzen) beim Training ist zu verzichten.
21. Keine Platzreservierungen: Platzreservierungen in den Kurs- und Trainingsräumen sind nicht gestattet. Getätigte Reservierungen können durch unsere Mitarbeiter aufgehoben werden.
Umkleiden
22. Schranknutzung: Die Schränke im Kraft-Werk dürfen nur von den Nutzern des Vereins und nur für die Zeit des Trainings belegt werden.
23. Keine Haftung für Garderobe: Umkleiden ist ausschließlich in den in den Umkleiden gestattet, in denen auch die Kleidung abgelegt werden kann. Für aufbewahrte Garderobe und/oder sonstige Gegenstände (wie z.B. Geldbeutel und Handy) wird keine Haftung übernommen.
24. Sauberkeit: Bitte verlassen sie die Umkleideräume, Sanitäranlagen und alle weiteren Räume so, wie Sie diese anzutreffen hoffen. Bitte trennen Sie Papier, Plastik und Restmüll.
Haftungsausschluss
25. Soweit sich aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien nichts anderes ergibt, haftet das Kraft-Werk bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung des Kraft-Werks ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Kraft-Werks ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Kraft-Werks. Etwaige Unfälle sind in jedem Fall sofort bei dem zuständigen Personal anzuzeigen. Für Mitglieder gilt weiter Nr. 26 und für Nicht-Mitglieder Nr. 27:
26. Die Haftung des Kraft-Werks gegenüber Mitgliedern für einfach Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen
27. Gegenüber Nicht-Mitgliedern haftet das Kraft-Werk – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei einfacherer Fahrlässigkeit haftet das Kraft-Werk nur,
a.) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
b.) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des Kraft-Werks jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehend niedergelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Kraft-Werk einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
Benutzungsausschluss
28. Eine Verletzung der Haus- und Benutzungsordnung kann den Ausschluss von der Benutzung des Kraft-Werks zur Folge haben; die Verpflichtung, die vereinbarten Beiträge zu zahlen, bleibt dabei bestehen.
Schlussbestimmung:
29. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche rechtsgültige Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit dieser Haus- und Benutzungsordnung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke getroffen hatten. Dasselbe gilt im Fall einer unbewussten Regelungslücke.

Finanz- und Gebührenordnung
Für das Kraft-Werk gilt ab 01. April 2025 folgende Finanz- und Gebührenordnung:
§1 Gebühren
2. Jedes Mitglied, ob passiv oder aktiv, zahlt einen jährlichen Vereinsmitgliedsbeitrag von 30,00 Euro.
3. Aktive Mitglieder, die das Fitnessangebot nutzen, bezahlen dafür einen monatlichen Fitnessbeitrag von 26,90 Euro.
4. Der monatliche Fitnessbeitrag in Höhe von 26,90€ ist an das Bestehen der Vereinsmitgliedschaft gebunden. Sollte die Vereinsmitgliedschaft vor Ende der Erstlaufzeit der Fitnessmitgliedschaft gekündigt werden, ist ein erhöhter Preis von 36,90€/Monat bis mindestens zum Ende der Erstlaufzeit bzw. bis zum Ende der Fitnessmitgliedschaft zu zahlen.
5. Nicht-Mitglieder können im Kraft-Werk für eine Tagesgebühr von 15 Euro trainieren. Dies gilt auch für Interessierte, die ein Probetraining absolvieren möchten. Im Fall der Anmeldung für Verein und Fitness innerhalb 10 Tagen, wird diese wieder zurückerstattet.
6. Eine 10-er Karte Fitness ist für 125,00€ erhältlich.
(1) Es besteht die Möglichkeit, eine 10er-Karte zu erwerben, die zur Teilnahme an maximal zehn (10) Einheiten berechtigt. Die Karte ist ab dem Kaufdatum für die Dauer von maximal zwölf (12) Monaten gültig. Nicht genutzte Einheiten verfallen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.
(2) Mit dem Erwerb der 10er-Karte wird automatisch eine temporäre Mitgliedschaft in Höhe von 30 € aktiviert. Diese Mitgliedschaft ist ausschließlich auf die Dauer der Gültigkeit der 10er-Karte oder den Verbrauch der zehn (10) Einheiten begrenzt – je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.
(3) Die temporäre Mitgliedschaft beinhaltet keine weiteren Rechte oder Pflichten über die Gültigkeitsdauer bzw. Einheitenanzahl der 10er-Karte hinaus.
(4) Eine Rückerstattung oder Übertragung der nicht genutzten Einheiten ist ausgeschlossen.
7. Für unterschiedliche Kursangebote werden separate Gebühren berechnet. Informationen dazu siehe Aushang. Für die Dauer eines Kurses besteht eine Vereinsmitgliedschaft.
8. Für die Dauer einer Kurzmitgliedschaft Fitness besteht eine Vereinsmitgliedschaft.
9. Aktive Mitglieder, die das CrossFit-Angebot nutzen, bezahlen dafür den monatlichen Beitrag, des von ihnen gewählten Pakets. Der Beitrag des gewählten Paketes ist an das Bestehen der Vereinsmitgliedschaft gebunden. Sollte die Vereinsmitgliedschaft vor Ende der Erstlaufzeit der CrossFit-Mitgliedschaft gekündigt werden, steigt der Beitrag des gewählten Paketes um 20% bis mindestens zum Ende der Erstlaufzeit bzw. bis zum Ende der CrossFit-Mitgliedschaft.
10. Nicht-Mitglieder und Mitglieder können im Kraft-Werk für eine DropIn Gebühr von 18 Euro trainieren. Dies gilt auch für Interessierte, die ein Probetraining absolvieren möchten. Bei Abschluss einer Crossfit Mitgliedschaft innerhalb 10 Tagen, wird die DropIn Gebühr rückerstattet.
11. Eine 10-er Karte CrossFit ist für 150,00€ erhältlich. Für die Dauer der 10-er Karte besteht eine Vereinsmitgliedschaft.
12. Gewichtheber bis zum Erreichen des 17. Lebensjahres (Kinder und Jugendliche), die für Kraft-Werk regelmäßig am Wettkampfbetrieb teilnehmen und zu festgelegten Trainingszeiten trainieren, zahlen über den Mitgliedsbeitrag (30 Euro/Jahr) hinaus keinen zusätzlichen Beitrag. Ab dem vollendeten 17.Lebenjahr zahlen sie zusätzlich den Fitnessbeitrag (26,90€/Monat)
13. Diakonie-Bewohner, die im Rahmen der Kooperation im Kraft-Werk trainieren, zahlen weder Mitgliedsbeitrag noch Fitnessbeitrag.
14. Betreutes Einzel- oder Gruppentraining wird individuell abgerechnet.
15. Bei Verlust oder Beschädigung des Chip-Armbandes wird eine Pauschale von 10,00€ für die Ersatzbestellung berechnet.

§2 Laufzeiten
1. Die Mindestmitgliedschaft für Fitness beträgt ab Eintritt 24 Monate. Wird während der Fitnessmitgliedschaft ein Crossfit Paket als Kombitarif zugebucht, beginnt ab dem Datum der Zubuchung eine neue Crossfit Mitgliedschaft mit 12-monatiger Erstlaufzeit.
2. Die Mindestmitgliedschaft für CrossFit beträgt ab Eintritt 12 Monate. Wird während der Crossfit Mitgliedschaft das Fitness als Kombitarif zugebucht, beginnt ab dem Datum der Zubuchung eine neue Fitness Mitgliedschaft mit 12-monatiger Erstlaufzeit.
§3 Fälligkeit, Verzug, Verzugspauschale
1. Bei Vereinseintritt wird der unter §1 (1) beschriebene Mitgliedsbeitrag wie folgt direkt eingezogen:
(1) Hauptabbuchung Jahresbeitrag: 05. Januar
(2) Vereinseintritt nach dem 05.Januar: Der anteilige Beitrag (2,50€/Monat) ab dem Monat des Vereinseintritts bis zum Ende des laufenden Jahres laut Ankündigung in der Sepa-Prenotifikationsmail.
2. Der Fitnessbeitrag wird monatlich jeweils zum 05. des Monats eingezogen.
3. Erhoben wird der Fitnessbeitrag ab dem Tag des Eintritts anteilig bis zum Ende des ersten Monats. Die Erst-Beitragsabbuchung für Neumitglieder erfolgt laut Ankündigung in der Sepa-Prenotifikationsmail. Durch Fehlbuchungen eines Mitglieds verursachte Kosten werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
4. Der CrossFit-Beitrag wird monatlich zum 05. des Monats eingezogen. Bei Neueintritt erfolgt die Erst-Abbuchung laut Ankündigung der Sepa-Prenotifikationsmail. Erhoben wird der Crossfit Beitrag ab dem Tag des Eintritts anteilig bis zum Ende des ersten Monats. Durch Fehlbuchungen eines Mitglieds verursachte Kosten werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
5. Bei Verzug mit dem jeweils geschuldeten Betrag, wird eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 7,50 € fällig. Dem Mitglied ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weiterer Schadensersatz seitens des Kraft-Werks bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Wird die Einzugsermächtigung während der Mitgliedschaft entzogen, erfolgt die Beitragsforderung per Rechnung (5,00€ Bearbeitungsgebühr je Rechnung)
§4 Kündigung
1. Die Vereinsmitgliedschaft, siehe §1 (1.), ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, also muss eine fristgerechte Kündigung spätestens zum 30. September erfolgen.
2. Die aktive Fitness-Mitgliedschaft, siehe §1 (2.), kann frühestens zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Nach der Erstlaufzeit kann die Fitnessmitgliedschaft monatlich gekündigt werden.
3. Die aktive CrossFit-Mitgliedschaft, siehe §1 (3.), kann frühestens zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand per Brief oder per Mail zugestellt werden. Eine Bestätigung der Kündigung erfolgt per Mail oder Brief. Eine Rücknahme der Kündigung ist nur innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Bestätigung möglich.
§5 Verwaltungs- und Servicepauschale
1. Wer seine aktive Mitgliedschaft im Kraft-Werk aufnimmt, entrichtet eine einmalige Verwaltungs- und Servicepauschale von 39,00€. Diese beinhaltet den Erwerb eines Chip-Armbandes sowie eine Gratis-Personaltrainerstunde zur Einführung an die Geräte. Wer seine aktive Mitgliedschaft im Kraft-Werk beendet und später wieder eintreten will, entrichtet ebenfalls eine einmalige Verwaltungs- und Servicepauschale, jedoch besteht kein Anspruch mehr auf eine Personaltrainerstunde.

Änderungen vorbehalten / Stand: April 2025
Der Vereinsvorstand